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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 480

IV. Enter­bung ei­nes Zah­lungs­un­fä­hi­gen

 

1 Be­ste­hen ge­gen einen Nach­kom­men des Erb­las­sers Ver­lust­schei­ne, so kann ihm der Erb­las­ser die Hälf­te sei­nes Pflicht­teils ent­zie­hen, wenn er die­se den vor­han­de­nen und spä­ter ge­bo­re­nen Kin­dern des­sel­ben zu­wen­det.

2 Die­se Enter­bung fällt je­doch auf Be­geh­ren des Ent­erb­ten da­hin, wenn bei der Er­öff­nung des Erb­gan­ges Ver­lust­schei­ne nicht mehr be­ste­hen, oder wenn de­ren Ge­samt­be­trag einen Vier­teil des Erb­teils nicht über­steigt.