Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 481

A. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Erb­las­ser kann in den Schran­ken der Ver­fü­gungs­frei­heit über sein Ver­mö­gen mit letzt­wil­li­ger Ver­fü­gung oder mit Erb­ver­trag ganz oder teil­wei­se ver­fü­gen.

2 Der Teil, über den er nicht ver­fügt hat, fällt an die ge­setz­li­chen Er­ben.

BGE

90 II 476 () from 4. Dezember 1964
Regeste: 1. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4).

94 II 88 () from 8. Februar 1968
Regeste: Verfügung von Todes wegen; Auflage (Art. 482 ZGB). Begriff der Auflage; Unwirksamkeit einer Anordnung, die überhaupt nicht Inhalt einer Verfügung von Todes wegen sein kann. Fall einer Testamentsbestimmmmung, die einen Erben von jeder Betätigung in der Leitung der Gesellschaften ausschliesst, deren Aktien der Erblasser besessen hatte. Hinfall einer Auflage wegen Eintritts von Verhältnissen, unter denen sie ihrem Sinne nach nicht gelten kann.

101 II 25 () from 21. April 1975
Regeste: Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2).

112 II 300 () from 25. September 1986
Regeste: Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).

 

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