Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 483

C. Erb­ein­set­zung

 

1 Der Erb­las­ser kann für die gan­ze Erb­schaft oder für einen Bruch­teil einen oder meh­re­re Er­ben ein­set­zen.

2 Als Erb­ein­set­zung ist je­de Ver­fü­gung zu be­trach­ten, nach der ein Be­dach­ter die Erb­schaft ins­ge­samt oder zu ei­nem Bruch­teil er­hal­ten soll.

BGE

150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1).

 

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