Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 484

D. Ver­mächt­nis

I. In­halt

 

1 Der Erb­las­ser kann ei­nem Be­dach­ten, oh­ne ihn als Er­ben ein­zu­set­zen, einen Ver­mö­gens­vor­teil als Ver­mächt­nis zu­wen­den.

2 Er kann ihm ei­ne ein­zel­ne Erb­schaftssa­che oder die Nutz­nies­sung an der Erb­schaft im gan­zen oder zu ei­nem Teil ver­ma­chen oder die Er­ben oder Ver­mächt­nis­neh­mer be­auf­tra­gen, ihm Leis­tun­gen aus dem Wer­te der Erb­schaft zu ma­chen oder ihn von Ver­bind­lich­kei­ten zu be­frei­en.

3 Ver­macht der Erb­las­ser ei­ne be­stimm­te Sa­che, so wird der Be­schwer­te, wenn sich die­se in der Erb­schaft nicht vor­fin­det und kein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers aus der Ver­fü­gung er­sicht­lich ist, nicht ver­pflich­tet.

BGE

100 II 440 () from 28. November 1974
Regeste: Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB. Losbildung, wenn der Erblasser durch Teilungsanordnung Erbschaftswerte einem Erben zugewiesen hat (Erw. 4). Zuweisung einer Liegenschaft zu einem bestimmten Anrechnungswert als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung? (Erw. 5-7).

101 II 25 () from 21. April 1975
Regeste: Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2).

103 II 225 () from 28. Oktober 1977
Regeste: Art. 484 Abs. 2 ZGB. Verpflichtet der Erblasser seinen Erben, einer Person eine Wohnung gegen einen Mietzins zur Benützung zu überlassen, so liegt ein Vermächtnis, nicht eine Auflage, vor.

108 II 278 () from 17. Juni 1982
Regeste: Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b).

 

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