Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 486

III. Ver­hält­nis zur Erb­schaft

 

1 Über­stei­gen die Ver­mächt­nis­se den Be­trag der Erb­schaft oder der Zu­wen­dung an den Be­schwer­ten oder den ver­füg­ba­ren Teil, so kann ih­re ver­hält­nis­mäs­si­ge Her­ab­set­zung ver­langt wer­den.

2 Er­le­ben die Be­schwer­ten den Tod des Erb­las­sers nicht, oder sind sie er­bun­wür­dig, oder er­klä­ren sie die Aus­schla­gung, so blei­ben die Ver­mächt­nis­se gleich­wohl in Kraft.

3 Hat der Erb­las­ser ein Ver­mächt­nis zu­guns­ten ei­nes der ge­setz­li­chen oder ein­ge­setz­ten Er­ben auf­ge­stellt, so kann die­ser es auch dann be­an­spru­chen, wenn er die Erb­schaft aus­schlägt.