Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 487

E. Er­satz­ver­fü­gung

 

Der Erb­las­ser kann in sei­ner Ver­fü­gung ei­ne oder meh­re­re Per­so­nen be­zeich­nen, de­nen die Erb­schaft oder das Ver­mächt­nis für den Fall des Vor­ab­ster­bens oder der Aus­schla­gung des Er­ben oder Ver­mächt­nis­neh­mers zu­fal­len soll.

BGE

102 IA 418 () from 24. November 1976
Regeste: Schenkungssteuer; Art. 4 BV. 1. Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags; Nacherbeneinsetzung? (E. 3.) 2. Im Kanton Zürich kann ein Erbauskauf ohne Verletzung von Art. 4 BV der Schenkungssteuer unterworfen werden (E. 4).

132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2).

 

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