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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 487

E. Er­satz­ver­fü­gung

 

Der Erb­las­ser kann in sei­ner Ver­fü­gung ei­ne oder meh­re­re Per­so­nen be­zeich­nen, de­nen die Erb­schaft oder das Ver­mächt­nis für den Fall des Vor­ab­ster­bens oder der Aus­schla­gung des Er­ben oder Ver­mächt­nis­neh­mers zu­fal­len soll.