Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 489

II. Zeit­punkt der Aus­lie­fe­rung

 

1 Als Zeit­punkt der Aus­lie­fe­rung ist, wenn die Ver­fü­gung es nicht an­ders be­stimmt, der Tod des Vor­er­ben zu be­trach­ten.

2 Wird ein an­de­rer Zeit­punkt ge­nannt, und ist die­ser zur Zeit des To­des des Vor­er­ben noch nicht ein­ge­tre­ten, so geht die Erb­schaft ge­gen Si­cher­stel­lung auf die Er­ben des Vor­er­ben über.

3 Kann der Zeit­punkt aus ir­gend­ei­nem Grun­de nicht mehr ein­tre­ten, so fällt die Erb­schaft vor­be­halt­los an die Er­ben des Vor­er­ben.

BGE

123 I 264 () from 26. September 1997
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2).

 

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