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Art. 49
II. Kantonales Recht 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. 2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen. 3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. |