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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 492

2. Des Nach­er­ben

 

1 Der Nach­er­be er­wirbt die Erb­schaft des Erb­las­sers, wenn er den für die Aus­lie­fe­rung be­stimm­ten Zeit­punkt er­lebt hat.

2 Er­lebt er die­sen Zeit­punkt nicht, so ver­bleibt die Erb­schaft, wenn der Erb­las­ser nicht an­ders ver­fügt hat, dem Vor­er­ben.

3 Er­lebt der Vor­er­be den Tod des Erb­las­sers nicht, oder ist er er­bun­wür­dig, oder schlägt er die Erb­schaft aus, so fällt sie an den Nach­er­ben.