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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 493

G. Stif­tun­gen

 

1 Der Erb­las­ser ist be­fugt, den ver­füg­ba­ren Teil sei­nes Ver­mö­gens ganz oder teil­wei­se für ir­gend­ei­nen Zweck als Stif­tung zu wid­men.

2 Die Stif­tung ist je­doch nur dann gül­tig, wenn sie den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht.