Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 501

c. Mit­wir­kung der Zeu­gen

 

1 Der Erb­las­ser hat un­mit­tel­bar nach der Da­tie­rung und Un­ter­zeich­nung den zwei Zeu­gen in Ge­gen­wart des Be­am­ten zu er­klä­ren, dass er die Ur­kun­de ge­le­sen ha­be und dass sie sei­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ent­hal­te.

2 Die Zeu­gen ha­ben auf der Ur­kun­de mit ih­rer Un­ter­schrift zu be­stä­ti­gen, dass der Erb­las­ser vor ih­nen die­se Er­klä­rung ab­ge­ge­ben und dass er sich nach ih­rer Wahr­neh­mung da­bei im Zu­stan­de der Ver­fü­gungs­fä­hig­keit be­fun­den ha­be.

3 Es ist nicht er­for­der­lich, dass die Zeu­gen vom In­halt der Ur­kun­de Kennt­nis er­hal­ten.

BGE

89 II 363 () from 20. Dezember 1963
Regeste: Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2)

103 II 84 () from 4. Mai 1977
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 520 ZGB); Zeugenbescheinigung bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 501 Abs. 2 ZGB). 1. Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei der Ungültigkeitsklage (E. 1). 2. In der Zeugenbescheinigung braucht weder eine Bestätigung enthalten zu sein, wonach der Testator die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben habe (E. 2a), noch bezeugt zu werden, dass der Testator die in Art. 501 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Erklärung in Gegenwart der Urkundsperson abgegeben habe (E. 2b).

104 II 68 () from 15. Juni 1978
Regeste: Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament). Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden.

105 II 43 () from 22. Februar 1979
Regeste: Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4).

112 II 23 () from 4. Februar 1986
Regeste: Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB). Die notwendige Anwesenheit der Zeugen im Moment der Unterzeichnung des Erbvertrages durch die Parteien kann auf andere Weise bewiesen werden als durch den Wortlaut der Urkunde (Präzisierung der Rechtsprechung).

117 II 231 () from 23. Mai 1991
Regeste: Art. 8, 16, 467, 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes, das durch eine Person abgefasst wurde, die an einer Geisteskrankheit leidet. 1. Fähigkeit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen: Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze (E. 2). 2. Im vorliegenden Fall ist die Testierunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt nicht mit genügender Gewissheit nachgewiesen (E. 3b).

118 II 273 () from 9. September 1992
Regeste: Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat.

124 III 5 () from 16. Dezember 1997
Regeste: Art. 8, 9, 467, 499 ff. und 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testamentes. Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testierfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231 ff.); diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1). Fall einer Erblasserin, die angesichts ihres allgemeinen Gesundheitszustandes und des teilweise schwer nachvollziehbaren Testamentsinhalts im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Testamentes wahrscheinlich nicht mehr verfügungsfähig war. Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt daher nicht, doch steht der Gegenbeweis offen, dass die Erblasserin in einem luziden Intervall gehandelt hat (E. 4).

 

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