Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 506

4. Münd­li­che Ver­fü­gung

a. Ver­fü­gung

 

1 Ist der Erb­las­ser in­fol­ge aus­ser­or­dent­li­cher Um­stän­de, wie na­he To­des­ge­fahr, Ver­kehrs­s­per­re, Epi­de­mi­en oder Kriegs­er­eig­nis­se ver­hin­dert, sich ei­ner der an­dern Er­rich­tungs­for­men zu be­die­nen, so ist er be­fugt, ei­ne münd­li­che letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung zu er­rich­ten.

2 Zu die­sem Zwe­cke hat er sei­nen letz­ten Wil­len vor zwei Zeu­gen zu er­klä­ren und sie zu be­auf­tra­gen, sei­ner Ver­fü­gung die nö­ti­ge Be­ur­kun­dung zu ver­schaf­fen.

3 Für die Zeu­gen gel­ten die glei­chen Aus­sch­lies­sungs­vor­schrif­ten wie bei der öf­fent­li­chen Ver­fü­gung.

BGE

104 II 68 () from 15. Juni 1978
Regeste: Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament). Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden.

143 III 640 (5A_236/2017) from 11. Dezember 2017
Regeste: Art. 506, 507 und 520a ZGB; Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung, Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Verfügung dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (E. 4.2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden