Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 508

c. Ver­lust der Gül­tig­keit

 

Wird es dem Erb­las­ser nach­träg­lich mög­lich, sich ei­ner der an­dern Ver­fü­gungs­for­men zu be­die­nen, so ver­liert nach 14 Ta­gen, von die­sem Zeit­punkt an ge­rech­net, die münd­li­che Ver­fü­gung ih­re Gül­tig­keit.

BGE

143 III 640 (5A_236/2017) from 11. Dezember 2017
Regeste: Art. 506, 507 und 520a ZGB; Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung, Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Verfügung dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (E. 4.2).

 

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