Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 509
II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen. |