Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 51

A. Auf­he­bung des kan­to­na­len Zi­vil­rech­tes

 

Mit dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes sind die zi­vil­recht­li­chen Be­stim­mun­gen der Kan­to­ne auf­ge­ho­ben, so­weit nicht bun­des­recht­lich et­was an­de­res vor­ge­se­hen ist.

BGE

110 V 248 () from 6. August 1984
Regeste: Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1). - Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden