Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 515

2. Vor­ab­ster­ben des Er­ben

 

1 Er­lebt der Er­be oder Ver­mächt­nis­neh­mer den Tod des Erb­las­sers nicht, so fällt der Ver­trag da­hin.

2 Ist der Erb­las­ser zur Zeit des To­des des Er­ben aus dem Ver­tra­ge be­rei­chert, so kön­nen die Er­ben des Ver­stor­be­nen, wenn es nicht an­ders be­stimmt ist, die­se Be­rei­che­rung her­aus­ver­lan­gen.