Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 524

3. Rech­te der Gläu­bi­ger

 

1 Die Kon­kurs­ver­wal­tung ei­nes Er­ben oder des­sen Gläu­bi­ger die zur Zeit des Erb­gan­ges Ver­lust­schei­ne be­sit­zen, kön­nen, wenn der Erb­las­ser den ver­füg­ba­ren Teil zum Nach­teil des Er­ben über­schrit­ten hat und die­ser auf ih­re Auf­for­de­rung hin die Her­ab­set­zungs­kla­ge nicht an­hebt, in­ner­halb der dem Er­ben ge­ge­be­nen Frist die Her­ab­set­zung ver­lan­gen, so­weit dies zu ih­rer De­ckung er­for­der­lich ist.

2 Die glei­che Be­fug­nis be­steht auch ge­gen­über ei­ner Enter­bung, die der Ent­erb­te nicht an­ficht.

BGE

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

 

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