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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 525

II. Wir­kung

1. Her­ab­set­zung im All­ge­mei­nen

 

1 Die Her­ab­set­zung er­folgt für al­le ein­ge­setz­ten Er­ben und Be­dach­ten im glei­chen Ver­hält­nis, so­weit nicht aus der Ver­fü­gung ein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers er­sicht­lich ist.

2 Wird die Zu­wen­dung an einen Be­dach­ten, der zu­gleich mit Ver­mächt­nis­sen be­schwert ist, her­ab­ge­setzt, so kann er un­ter dem glei­chen Vor­be­halt ver­lan­gen, dass auch die­se Ver­mächt­nis­se ver­hält­nis­mäs­sig her­ab­ge­setzt wer­den.