Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 526
2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen. |