Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 530

5. Bei Nutz­nies­sung und Ren­ten

 

Hat der Erb­las­ser sei­ne Erb­schaft mit Nutz­nies­sungs­an­sprü­chen und Ren­ten der­art be­schwert, dass de­ren Ka­pi­tal­wert nach der mut­mass­li­chen Dau­er der Leis­tungs­pflicht den ver­füg­ba­ren Teil der Erb­schaft über­steigt, so kön­nen die Er­ben ent­we­der ei­ne ver­hält­nis­mäs­si­ge Her­ab­set­zung der An­sprü­che oder, un­ter Über­las­sung des ver­füg­ba­ren Tei­les der Erb­schaft an die Be­dach­ten, de­ren Ab­lö­sung ver­lan­gen.

BGE

135 III 97 (5A_289/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2).

 

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