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Art. 530
5. Bei Nutzniessung und Renten Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen. BGE
135 III 97 (5A_289/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). |