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Art. 532520
III. Durchführung 1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:
520 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). |