Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 534

A. An­sprü­che bei Aus­rich­tung zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers

 

1 Über­trägt der Erb­las­ser sein Ver­mö­gen bei Leb­zei­ten auf den Ver­trags­er­ben, so kann die­ser ein öf­fent­li­ches In­ven­tar auf­neh­men las­sen.

2 Hat der Erb­las­ser nicht al­les Ver­mö­gen über­tra­gen oder nach der Über­tra­gung Ver­mö­gen er­wor­ben, so be­zieht sich der Ver­trag un­ter Vor­be­halt ei­ner an­de­ren An­ord­nung nur auf das über­tra­ge­ne Ver­mö­gen.

3 So­weit die Über­ga­be bei Leb­zei­ten statt­ge­fun­den hat, ge­hen Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trag un­ter Vor­be­halt ei­ner an­de­ren An­ord­nung auf die Er­ben des ein­ge­setz­ten Er­ben über.

BGE

135 III 97 (5A_289/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2).

 

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