Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 540

2. Er­bun­wür­dig­keit

a. Grün­de

 

1 Un­wür­dig, Er­be zu sein oder aus ei­ner Ver­fü­gung von To­des we­gen ir­gen­det­was zu er­wer­ben, ist:

1.
wer vor­sätz­lich und rechts­wid­rig den Tod des Erb­las­sers her­bei­ge­führt oder her­bei­zu­füh­ren ver­sucht hat;
2.
wer den Erb­las­ser vor­sätz­lich und rechts­wid­rig in einen Zu­stand blei­ben­der Ver­fü­gungs­un­fä­hig­keit ge­bracht hat;
3.
wer den Erb­las­ser durch Arg­list, Zwang oder Dro­hung da­zu ge­bracht oder dar­an ver­hin­dert hat, ei­ne Ver­fü­gung von To­des we­gen zu er­rich­ten oder zu wi­der­ru­fen;
4.
wer ei­ne Ver­fü­gung von To­des we­gen vor­sätz­lich und rechts­wid­rig un­ter Um­stän­den, die dem Erb­las­ser de­ren Er­neue­rung nicht mehr er­mög­lich­ten, be­sei­tigt oder un­gül­tig ge­macht hat.

2 Durch Ver­zei­hung des Erb­las­sers wird die Er­bun­wür­dig­keit auf­ge­ho­ben.

BGE

102 II 193 () from 30. September 1976
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung; Verjährung (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Die Einjahresfrist des Art. 521 Abs. 1 ZGB ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Erw. 2) (Bestätigung der Rechtsprechung). Sie gilt auch für Kläger, die mit dem Beklagten Gesamteigentümer und Mitbesitzer der Erbschaft sind und sich somit begnügen könnten, die Ungültigkeit des Testaments gestützt auf Art. 521 Abs. 3 ZGB (jederzeit) einredeweise geltend zu machen (Erw. 3).

132 III 305 () from 6. Februar 2006
Regeste: Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6).

132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2).

144 IV 285 (6B_1091/2017) from 15. August 2018
Regeste: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2).

 

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