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Art. 541
b. Wirkung auf Nachkommen 1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst. 2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. BGE
132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). |