Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 541

b. Wir­kung auf Nach­kom­men

 

1 Die Un­fä­hig­keit be­steht nur für den Un­wür­di­gen selbst.

2 Sei­ne Nach­kom­men be­er­ben den Erb­las­ser, wie wenn er vor dem Erb­las­ser ge­stor­ben wä­re.

BGE

132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden