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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 541

b. Wir­kung auf Nach­kom­men

 

1 Die Un­fä­hig­keit be­steht nur für den Un­wür­di­gen selbst.

2 Sei­ne Nach­kom­men be­er­ben den Erb­las­ser, wie wenn er vor dem Erb­las­ser ge­stor­ben wä­re.