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Art. 564
3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer 1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor. 2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich. |