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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 564

3. Ver­hält­nis von Gläu­bi­ger und Ver­mächt­nis­neh­mer

 

1 Die Gläu­bi­ger des Erb­las­sers ge­hen mit ih­ren An­sprü­chen den Ver­mächt­nis­neh­mern vor.

2 Die Gläu­bi­ger des Er­ben ste­hen, wenn die­ser die Erb­schaft vor­be­halt­los er­wor­ben hat, den Gläu­bi­gern des Erb­las­sers gleich.