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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 565

4. Her­ab­set­zung

 

1 Zah­len die Er­ben nach Aus­rich­tung der Ver­mächt­nis­se Erb­schafts­schul­den, von de­nen sie vor­her kei­ne Kennt­nis hat­ten, so sind sie be­fugt, die Ver­mächt­nis­neh­mer in­so­weit zu ei­ner ver­hält­nis­mäs­si­gen Rück­leis­tung an­zu­hal­ten, als sie die Her­ab­set­zung der Ver­mächt­nis­se hät­ten be­an­spru­chen kön­nen.

2 Die Ver­mächt­nis­neh­mer kön­nen je­doch höchs­tens im Um­fan­ge der zur Zeit der Rück­for­de­rung noch vor­han­de­nen Be­rei­che­rung in An­spruch ge­nom­men wer­den.