Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 57

E. Auf­he­bung

I. Ver­mö­gens­ver­wen­dung

 

1 Wird ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son auf­ge­ho­ben, so fällt ihr Ver­mö­gen, wenn das Ge­setz, die Sta­tu­ten, die Stif­tungs­ur­kun­de oder die zu­stän­di­gen Or­ga­ne es nicht an­ders be­stim­men, an das Ge­mein­we­sen (Bund, Kan­ton, Ge­mein­de), dem sie nach ih­rer Be­stim­mung an­ge­hört hat.

2 Das Ver­mö­gen ist dem bis­he­ri­gen Zwe­cke mög­lichst ent­spre­chend zu ver­wen­den.

3 Wird ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son we­gen Ver­fol­gung un­sitt­li­cher oder wi­der­recht­li­cher Zwe­cke auf­ge­ho­ben, so fällt das Ver­mö­gen an das Ge­mein­we­sen, auch wenn et­was an­de­res be­stimmt wor­den ist.82

82 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).

BGE

90 II 247 () from 16. September 1964
Regeste: Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR).

93 II 439 () from 15. Dezember 1967
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung. 1. Kriterien für die Beurteilung des Charakters einer Stiftung (Erw. 2). Auslegung der Stiftungsurkunde (Erw. 2, 3). Charakter einer Stiftung, die nach dem Willen der Stifter in erster Linie deren Familie und nur beim Aussterben der Familie eine Anstalt begünstigt (Erw. 3 b). 2. Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335 ZGB). Begriff der "ähnlichen Zwecke". Nichtigkeit von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren. Falleiner Stiftung, die den Familienangehörigen gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung die Benützung eines Repräsentationsgebäudes gestattet (Erw. 4). 3. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6).

107 IB 12 () from 5. März 1981
Regeste: Grunderwerb durch Personen im Ausland - Umgehungsgeschäfte. 1. Beschwerdelegitimation einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck (E. 1)? 2. Kann ein gemäss Art. 20 BewB nichtiges Geschäft infolge nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geheilt werden? - Frage verneint bei Bösgläubigkeit des Erwerbers (E. 2). 3. Der Erwerb von Grundpfändern ist als Umgehungsgeschäft im Sinne von Art. 2 lit. e BewB zu betrachten, wenn die Belastung der Liegenschaft dadurch das verkehrsübliche Mass deutlich übersteigt oder der Liegenschaftseigentümer vom Grundpfandgläubiger wirtschaftlich abhängig ist (E. 4).

110 IB 105 () from 7. Juni 1984
Regeste: BRB vom 26. Juni 1972 betr. das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken (BRB); Bundesbeschluss vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB); Art. 52 Abs. 3 ZGB; Art. 643 Abs. 2 OR. 1. Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Feststellung, ob ein Rechtsgeschäft gemäss dem BRB nichtig ist (E. 1a). 2. Der Umstand, dass eine AG einen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ZGB widerrechtlichen Zweck hat, schliesst die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus; dies gestützt auf die sog. Heilungstheorie, Art. 643 Abs. 2 OR (E. 1c). 3. Befugnis eines Aktionärs, eine unmittelbar nur die AG betreffende Verfügung anzufechten; Befugnis in casu verneint (E. 1d). 4. Ein gemäss dem BRB nichtiges Rechtsgeschäft bleibt auch nach Aufhebung des BRB nichtig. Hingegen ist womöglich die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes verjährt. Die Beantwortung der Verjährungsfrage obliegt dem Zivilrichter (E. 2a, 3a). 5. Massgeblicher Zeitpunkt für die Unterstellung eines Grundstückserwerbs unter den BRB (E. 2b). 6. Anforderungen an den Beweis, eine Gesellschaft sei nicht von Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland beherrscht (E. 2d). 7. Klage auf Auflösung einer AG mit widerrechtlichem Zweck (E. 3b).

111 II 186 () from 11. Juli 1985
Regeste: BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) 1. Ist ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der "Lex Furgler" (1. Februar 1974) erworben, die Behördenklage gemäss Art. 22 BewB aber erst nach diesem Datum eingeleitet worden, so gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren der "Lex Furgler" (und nicht die Verjährungsfrist von zehn Jahren der "Lex von Moos"). Zu diesen fünf Jahren kommt noch die Zeitspanne hinzu, die zwischen dem widerrechtlichen Erwerb des Grundstücks und der Inkraftsetzung des neues Rechts verstrichen ist, was im Ergebnis bedeutet, dass die Verjährung nicht vor dem 1. Februar 1979 eintritt (E. 7) (Änderung der Rechtsprechung). 2. Stehen indessen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen für die Strafverfolgung mehr als fünf Jahre zur Verfügung, so kann die Behördenklage bis zur Verjährung der Strafverfolgung angebracht werden (E. 8).

112 II 1 () from 9. März 1986
Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).

112 II 191 () from 1. Mai 1986
Regeste: Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

115 II 401 () from 13. Oktober 1989
Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 3 ZGB). 1. Der Zweck der Gesellschaft bestimmt sich nicht ausschliesslich nach der statutarischen Zweckumschreibung, sondern auch nach den tatsächlich verfolgten Zielen. Dient die Gesellschaft in Wirklichkeit einzig der Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, so bedient sie sich nicht nur unzulässiger Mittel beim Verfolgen ihrer Zwecke. Vielmehr ist der Zweck der Gesellschaft selber widerrechtlich im Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 3 ZGB ist auch auf Aktiengesellschaften anwendbar (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Eine vor Inkrafttreten des BewG am 1. Januar 1985 eingeleitete Klage auf Auflösung einer juristischen Person mit Anfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen, die sich direkt auf das allgemeine Zivilrecht stützt, verjährt so lange nicht, als der rechtswidrige Zustand andauert (E. 3).

120 IB 474 () from 8. November 1994
Regeste: Art. 103 EntG; Art. 7 SchlTZGB, Art. 52, 80 ff. ZGB. Rückforderung von enteigneten Grundstücken, rückforderungsberechtigte Personen. Enteignung von Grundstücken, die einer auf die Zeit der Landvogteien zurückgehenden gemischten Stiftung gehören; nachträgliche Aufhebung der enteigneten Stiftung unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Stiftung mit gemeinnützigem Zweck; Berechtigung der neuen Stiftung zur Rückforderung. Entstehungsgeschichte und Entwicklung einer Stiftung unter den verschiedenen Rechtssystemen seit der Zeit der Tessiner Landvogteien (E. 3). Unterscheidung zwischen Fideikommiss und juristischer Person. Anerkennung der juristischen Persönlichkeit eines Mitgift-Legates unter dem früheren kantonalrechtlichen Regime (E. 5). Tragweite von Art. 7 Abs. 2 SchlTZGB (in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und 2 und Art. 81 Abs. 2 ZGB). Gültigkeit der Stiftung nach neuem Recht, obschon im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Ansprüche aus der Stiftungsurkunde verjährt waren (E. 6). Voraussetzungen zur Zweckänderung und zur Auflösung einer Stiftung. Trotz einiger Mängel zeitigt das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren - Aufhebung der enteigneten gemischten Stiftung unter gleichzeitiger Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung mit unterschiedlichem Zweck - keine mit der Natur der Stiftung unvereinbare Folgen (E. 9a - e). Aus dem Umstand, dass das Rückforderungsrecht in den früheren Akten nicht erwähnt wird, kann nicht auf einen Verzicht auf dieses geschlossen werden (E. 10c). Nach den in BGE 120 Ib 215 aufgestellten Prinzipien darf davon ausgegangen werden, dass das Rückforderungsrecht auf die neue Stiftung, der das ganze Restvermögen der aufgehobenen Stiftung übereignet wurde, übergegangen sei (E. 11).

120 II 374 () from 14. Dezember 1994
Regeste: Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4).

146 III 441 (4A_19/2020) from 19. August 2020
Regeste: Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).

 

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