Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 58

II. Li­qui­da­ti­on

 

Das Ver­fah­ren bei der Li­qui­da­ti­on des Ver­mö­gens der ju­ris­ti­schen Per­so­nen rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten, die für die Ge­nos­sen­schaf­ten auf­ge­stellt sind.

BGE

112 II 1 () from 9. März 1986
Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden