Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 584

IV. Er­geb­nis

 

1 Nach Ab­lauf der Aus­kün­dungs­frist wird das In­ven­tar ge­schlos­sen und hier­auf wäh­rend we­nigs­tens ei­nes Mo­nats zur Ein­sicht der Be­tei­lig­ten auf­ge­legt.

2 Die Kos­ten wer­den von der Erb­schaft und, wo die­se nicht aus­reicht, von den Er­ben ge­tra­gen, die das In­ven­tar ver­langt ha­ben.

BGE

144 III 313 (5A_791/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

 

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