Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 585

C. Ver­hält­nis der Er­ben wäh­rend des In­ven­tars

I. Ver­wal­tung

 

1 Wäh­rend der Dau­er des In­ven­tars dür­fen nur die not­wen­di­gen Ver­wal­tungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den.

2 Ge­stat­tet die Be­hör­de die Fort­set­zung des Ge­schäf­tes des Erb­las­sers durch einen Er­ben, so sind des­sen Mit­er­ben be­fugt, Si­cher­stel­lung zu ver­lan­gen.

BGE

130 III 241 () from 12. Dezember 2003
Regeste: Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3).

 

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