Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 589

III. Fol­gen der An­nah­me un­ter öf­fent­li­chem In­ven­tar

1. Haf­tung nach In­ven­tar

 

1 Über­nimmt ein Er­be die Erb­schaft un­ter öf­fent­li­chem In­ven­tar, so ge­hen die Schul­den des Erb­las­sers, die im In­ven­tar ver­zeich­net sind, und die Ver­mö­gens­wer­te auf ihn über.

2 Der Er­werb der Erb­schaft mit Rech­ten und Pflich­ten wird auf den Zeit­punkt der Er­öff­nung des Erb­gan­ges zu­rück­be­zo­gen.

3 Für die Schul­den, die im In­ven­tar ver­zeich­net sind, haf­tet der Er­be so­wohl mit der Erb­schaft als mit sei­nem ei­ge­nen Ver­mö­gen.

BGE

102 IA 483 () from 1. Dezember 1976
Regeste: Art. 4 BV und 2 ÜbBest. BV; definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung. 1. Es ist nicht willkürlich anzunehmen, Art. 168 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes, wonach Steuerforderungen in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe einzugeben sind, sei eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung die Haftung der Erben für diese Forderungen nicht abhänge (E. 4). 2. Die Art. 589/590 ZGB sind auf öffentlichrechtliche Forderungen nicht anwendbar, wenn nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Eine abweichende kantonale Regelung oder Praxis verletzt somit den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht und verstösst auch nicht gegen Sinn und Geist des Bundesprivatrechts (E. 5 und 6).

111 V 1 () from 10. Januar 1985
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 43 AHVV, Art. 590 Abs. 1 ZGB. Eine im öffentlichen Inventar schuldhaft nicht angemeldete Beitragsforderung geht unter und kann nicht mehr mit Leistungen an die Hinterlassenen verrechnet werden.

132 I 117 () from 15. Mai 2006
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 389 Ziff. 5 und Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE; Kosten der Strafuntersuchung, Haftung des Nachlasses, Legalitätsprinzip. Wer die Kosten des Strafverfahrens trägt, bestimmt das Gesetz (E. 4). Das Berner Strafverfahrensgesetz sieht nicht vor, dass die Kosten dem Nachlass des Angeschuldigten auferlegt werden können. Für einen solchen Kostenentscheid bei Verfahrenseinstellung infolge Todes des Angeschuldigten vor der Strafgerichtsverhandlung fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).

 

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