Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 6

II. Ver­schol­len­heit

 

1 Die Ver­schol­le­n­er­klä­rung steht nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes un­ter den Be­stim­mun­gen des neu­en Rech­tes.

2 Die To­des- oder Ab­we­sen­heits­er­klä­run­gen des bis­he­ri­gen Rech­tes ha­ben nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes die glei­chen Wir­kun­gen wie die Ver­schol­le­n­er­klä­rung des neu­en Rech­tes, wo­bei aber die vor die­sem Zeit­punk­te nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­tre­te­nen Fol­gen, wie Erb­gang oder Auf­lö­sung der Ehe, be­ste­hen blei­ben.

3 Ein zur Zeit des In­kraft­tre­tens des neu­en Rech­tes schwe­ben­des Ver­fah­ren wird un­ter An­rech­nung der ab­ge­lau­fe­nen Zeit nach den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes neu be­gon­nen oder auf An­trag der Be­tei­lig­ten nach dem bis­he­ri­gen Ver­fah­ren und un­ter Be­ob­ach­tung der bis­he­ri­gen Fris­ten zu En­de ge­führt.

BGE

91 I 409 () from 26. Mai 1965
Regeste: Art. 88, 90 OG; Art. 4 BV, Eigentumsgarantie. 1. Ausnahmen vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Erw. I 1). 2. Der einzelne Bürger ist berechtigt, vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend zu machen (Erw. I 2). 3. Der Nachbar ist befugt, gegen die Erteilung der Baubewilligung an einen Dritten staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, sofern die Anwendung von kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften auf dem Spiele steht, die neben dem Gemeinwohl auch dem Schutze des Nachbars dienen (Änderung der Rechtsprechung). Zu diesen Vorschriften können auch Immissionsbeschränkungen gehören (Erw. I 3). 4. Die kantonale Verwaltung ist bei der Erstellung von Bauten für Verwaltungszwecke grundsätzlich an das Gemeindebaurecht gebunden. Ausnahmen hiervon (Erw. II).

 

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