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Art. 607
A. Im Allgemeinen 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. 2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. 3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. |