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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 607

A. Im All­ge­mei­nen

 

1 Ge­setz­li­che Er­ben ha­ben so­wohl un­ter sich als mit ein­ge­setz­ten Er­ben nach den glei­chen Grund­sät­zen zu tei­len.

2 Sie kön­nen, wo es nicht an­ders an­ge­ord­net ist, die Tei­lung frei ver­ein­ba­ren.

3 Mit­er­ben, die sich im Be­sit­ze von Erb­schaftssa­chen be­fin­den oder Schuld­ner des Erb­las­sers sind, ha­ben hier­über bei der Tei­lung ge­nau­en Auf­schluss zu ge­ben.