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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 615

III. Ver­pfän­de­te Erb­schaftssa­chen

 

Er­hält ein Er­be bei der Tei­lung ei­ne Erb­schaftssa­che, die für Schul­den des Erb­las­sers ver­pfän­det ist, so wird ihm auch die Pfand­schuld über­bun­den.