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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 627

B. Aus­glei­chung bei Weg­fal­len von Er­ben

 

1 Fällt ein Er­be vor oder nach dem Erb­gang weg, so geht sei­ne Aus­glei­chungs­pflicht auf die Er­ben über, die an sei­ne Stel­le tre­ten.

2 Nach­kom­men ei­nes Er­ben sind in Be­zug auf die Zu­wen­dun­gen, die die­ser er­hal­ten hat, auch dann zur Aus­glei­chung ver­pflich­tet, wenn die Zu­wen­dun­gen nicht auf sie über­ge­gan­gen sind.