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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 628

C. Be­rech­nungs­art

I. Ein­wer­fung oder An­rech­nung

 

1 Die Er­ben ha­ben die Wahl, die Aus­glei­chung durch Ein­wer­fung in Na­tur oder durch An­rech­nung dem Wer­te nach vor­zu­neh­men, und zwar auch dann, wenn die Zu­wen­dun­gen den Be­trag des Erban­teils über­stei­gen.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de An­ord­nun­gen des Erb­las­sers so­wie die An­sprü­che der Mit­er­ben auf Her­ab­set­zung der Zu­wen­dun­gen.