Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 636

III. Ver­trä­ge vor dem Erb­gang

 

1 Ver­trä­ge, die ein Er­be über ei­ne noch nicht an­ge­fal­le­ne Erb­schaft oh­ne Mit­wir­kung und Zu­stim­mung des Erb­las­sers mit ei­nem Mit­er­ben oder ei­nem Drit­ten ab­sch­liesst, sind nicht ver­bind­lich.

2 Leis­tun­gen, die auf Grund sol­cher Ver­trä­ge ge­macht wor­den sind, kön­nen zu­rück­ge­for­dert wer­den.

BGE

104 II 285 () from 4. November 1978
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen. Teilurteile sind grundsätzlich nicht berufungsfähig. Ausnahmsweise ist jedoch auf Berufungen gegen Urteile einzutreten, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden.

128 III 163 () from 6. Februar 2002
Regeste: Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3).

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

 

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