Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 64

B. Or­ga­ni­sa­ti­on

I. Ver­eins­ver­samm­lung

1. Be­deu­tung und Ein­be­ru­fung

 

1 Die Ver­samm­lung der Mit­glie­der bil­det das obers­te Or­gan des Ver­eins.

2 Sie wird vom Vor­stand ein­be­ru­fen.

3 Die Ein­be­ru­fung er­folgt nach Vor­schrift der Sta­tu­ten und über­dies von Ge­set­zes we­gen, wenn ein Fünf­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung ver­langt.

BGE

132 III 503 () from 8. Juni 2006
Regeste: Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).

144 III 433 (5A_97/2018) from 10. September 2018
Regeste: Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7).

 

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