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Art. 642
B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. 2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. |