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Art. 643
II. Natürliche Früchte 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten. 2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden. 3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache. |