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Art. 660
4. Bodenverschiebung a. im Allgemeinen 1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen. 2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen. |