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Art. 663
c. Fristen Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung. BGE
101 IA 188 () from 17. September 1975
Regeste: Art. 4 BV; Strassenzufahrtsbeschränkungen. Bewilligung der Einfahrt von einer Hauptstrasse und Verbot der entsprechenden Ausfahrt: gesetzliche Grundlage (E. 2a); Angemessenheit (E. 2b); rechtsungleiche Behandlung (E. 3); Widerrufsvorbehalt (E. 4); Reversanmerkung im Grundbuch (E. 5); Begründungspflicht (E. 6a); Kostenauflage für die Zufahrtserstellung (E. 6b). |