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Art. 669
2. Abgrenzungspflicht Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen. BGE
89 II 287 () from 17. Mai 1963
Regeste: Klage auf Feststellung einer Grundstücksgrenze. 1. Streitwert, bemessen durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzens. Art. 36 Abs. 4 und 5 OG (Erw. 1). 2. Herrenlose Sachen. Privatrechtlicher Eigentumsanspruch. Intertemporales Recht. Art. 664 ZGB, Art. 1 und 17 ZGB'SchlT (Erw. 2 und 3). 3. Der Grenzregulierungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Art. 657 und 669 ZGB). Auslegung eines Vergleichs. Tat- und Rechtsfrage (Erw. 4). 4. Rechtsmissbräuchliches Abgehen von einer früher bei Kenntnis der wesentlichen Umstände bekundeten Stellungnahme, auf die sich die andere Partei nach Treu und Glauben verlassen durfte. Art. 2 ZGB. (Erw. 5). 5. Was ist der Kultur nicht fähiges Land im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6). |