Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 67
b. Stimmrecht und Mehrheit 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten. |