Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 681a587

2. Aus­übung

 

1 Der Ver­käu­fer muss die Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über den Ab­schluss und den In­halt des Kauf­ver­trags in Kennt­nis set­zen.

2 Will der Vor­kaufs­be­rech­tig­te sein Recht aus­üben, so muss er es in­nert drei­er Mo­na­te seit Kennt­nis von Ab­schluss und In­halt des Ver­tra­ges gel­tend ma­chen. Nach Ab­lauf von zwei Jah­ren seit der Ein­tra­gung des neu­en Ei­gen­tü­mers in das Grund­buch kann das Recht nicht mehr gel­tend ge­macht wer­den.

3 Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te kann sei­nen An­spruch in­ner­halb die­ser Fris­ten ge­gen­über je­dem Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks gel­tend ma­chen.

587Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teil­re­vi­si­on des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht) und des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Grund­stück­kauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

BGE

137 III 293 (5A_664/2010) from 1. Juni 2011
Regeste: Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6).

146 III 217 (5A_127/2019) from 4. Mai 2020
Regeste: Art. 681 Abs. 2 ZGB; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).

 

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