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Art. 69b94
III. Revisionsstelle 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. 3 Die Vorschriften des Obligationenrechts95 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung96 in der Ordnung der Revision frei. 94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 96 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR171.10). |