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Art. 6d722
IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 722 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). |