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Art. 7723
C. Familienrecht I. Eheschliessung 1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998724 in Kraft getreten ist. 2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung angerechnet wird. 723 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). |